[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfbaumechausbv-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfbaumechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfbaumechausbv\u002Fxml.zip",1245134,"§ 30","30","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung","Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftrag\tmit 20 Prozent,\n2.Auftragsplanung\tmit 10 Prozent,\n3.Kundenauftrag\tmit 40 Prozent,\n4.Caravan- und Reisemobiltechnik\tmit 20 Prozent\nsowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31, wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.","KFBAUMECHAUSBV - Abschluss- oder Gesellenprüfung - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik - § 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftrag\tmit 20 Prozent,\n2.Auftragsplanung\tmit 10 Prozent,\n3.Kundenauftrag\tmit 40 Prozent,\n4.Caravan- und Reisemobiltechnik\tmit 20 Prozent\nsowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31, wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Prüfungsbereich Kundenauftrag","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Mündliche Ergänzungsprüfung","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Inhalt der Zusatzqualifikation","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Prüfung der Zusatzqualifikation","33",[],false]