[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfldiausbv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfldiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den\nDienstleistungsbereichen Gesundheitswesen\nsowie Veranstaltungswirtschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfldiausbv\u002Fxml.zip",1245151,"§ 3","3","Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung","Gemeinsame Vorschriften","(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.\n(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt: a)für den Kaufmann im Gesundheitswesen\u002Ffür die Kauffrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12,\nb)(weggefallen)\nc)für den Veranstaltungskaufmann\u002Ffür die Veranstaltungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.\n(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 sowie 20 und 21 nachzuweisen.","KFLDIAUSBV - Gemeinsame Vorschriften - § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\n\n(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.\n(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt: a)für den Kaufmann im Gesundheitswesen\u002Ffür die Kauffrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12,\nb)(weggefallen)\nc)für den Veranstaltungskaufmann\u002Ffür die Veranstaltungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.\n(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 sowie 20 und 21 nachzuweisen.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Ausbildungsdauer","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Ausbildungsberufsbild","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Ausbildungsrahmenplan","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Ausbildungsplan","6",[],false]