[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfldiausbv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfldiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den\nDienstleistungsbereichen Gesundheitswesen\nsowie Veranstaltungswirtschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfldiausbv\u002Fxml.zip",1245156,"§ 8","8","Zwischenprüfung","Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im Gesundheitswesen\u002FKauffrau im Gesundheitswesen","(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1.Leistungsprozesse im Gesundheitswesen,\n2.Rechnungswesen,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde.","KFLDIAUSBV - Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im Gesundheitswesen\u002FKauffrau im Gesundheitswesen - § 8 Zwischenprüfung\n\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1.Leistungsprozesse im Gesundheitswesen,\n2.Rechnungswesen,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Berichtsheft","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Ausbildungsplan","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Ausbildungsrahmenplan","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Abschlussprüfung","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Ausbildungsberufsbild","16",{"norm_key":45,"title":33,"slug":46},"§ 17","17",[],false]