[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfsachvg-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfsachvg","Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfsachvg\u002Fxml.zip",1245201,"§ 29","29","Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern",null,"(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.\n(2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.\n(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.","KFSACHVG - § 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern\n\n(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.\n(2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.\n(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 28","Abgleich mit dem Fahreignungsregister","28",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 27","Übermittlung der Daten aus den Registern","27",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 26","Übermittlung der Daten zur Registrierung","26",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 30","Löschung der Daten","30",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 31","Register über die Sachverständigen der Bundeswehr","31",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 32","Übergangsregelung","32",[],false]