[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfsachvg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfsachvg","Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfsachvg\u002Fxml.zip",1245181,"§ 8","8","Rücknahme und Widerruf der Anerkennung",null,"(1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist.\n(2) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.\n(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.","KFSACHVG - § 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\n\n(1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist.\n(2) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.\n(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Ruhen und Erlöschen der Anerkennung","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Anerkennung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Erteilung einer neuen Anerkennung","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle","11",[],false]