[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfsachvg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfsachvg","Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfsachvg\u002Fxml.zip",1245182,"§ 9","9","Erteilung einer neuen Anerkennung",null,"Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berücksichtigen.","KFSACHVG - § 9 Erteilung einer neuen Anerkennung\n\nWird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berücksichtigen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Rücknahme und Widerruf der Anerkennung","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Ruhen und Erlöschen der Anerkennung","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Organisation der Technischen Prüfstelle","12",[],false]