[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfz-eev-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfz-eev","Verordnung über die Erfassung von Kfz-Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die Europäische Kommission","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfz-eev\u002Fxml.zip",1245252,"§ 4","4","Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",null,"(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei 1.die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,\n2.den Anteil der Widersprüche nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,\n3.den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen eine Datenerhebung aus technischen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, und\n4.den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen die Datenerhebung aus anderen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,\njährlich zum 1. April dem von der Europäischen Umweltagentur verwalteten zentralen Datenarchiv nach Maßgabe von Nummer 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2021\u002F392 zu übermitteln.\n(2) Die Anteile nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.","KFZ-EEV - § 4 Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\n\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei 1.die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,\n2.den Anteil der Widersprüche nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,\n3.den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen eine Datenerhebung aus technischen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, und\n4.den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen die Datenerhebung aus anderen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,\njährlich zum 1. April dem von der Europäischen Umweltagentur verwalteten zentralen Datenarchiv nach Maßgabe von Nummer 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2021\u002F392 zu übermitteln.\n(2) Die Anteile nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Datenübermittlung an die nationale Datenspeicherungsstelle, Energieverbrauchsdatei","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Datenerhebung bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Inkrafttreten","5",[],false]