[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfzhv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfzhv","Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1987-09-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfzhv\u002Fxml.zip",1245270,"§ 7","7","Behinderungsbedingte Zusatzausstattung",null,"Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.","KFZHV - § 7 Behinderungsbedingte Zusatzausstattung\n\nFür eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Art und Höhe der Förderung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Bemessungsbetrag","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Fahrerlaubnis","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Leistungen in besonderen Härtefällen","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Antragstellung","10",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BSG, Beschl. v. 06.09.2017 – B 13 R 139\u002F16 B","ECLI:DE:BSG:2017:060917BB13R13916B0","Die gegenüber dem Grundmodell höhere Motorisierung eines Kraftfahrzeugs ist bei der Leistungsbeschaffung zu berücksichtigen, soweit sie erforderlich ist, um das Kraftfahrzeug mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung zu versehen.","2017-09-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE175640206.zip","rechtsprechung",false]