[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfzpflvv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":27,"citing_decisions":37,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfzpflvv","Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfzpflvv\u002Fxml.zip",1245300,"§ 3","3",null,"(1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.\n(2) (weggefallen)","KFZPFLVV - § 3\n\n(1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.\n(2) (weggefallen)",{},[21,24],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 2","2",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 1","1",[28,31,34],{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 4","4",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 5","5",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 6","6",[38],{"title":39,"ecli":40,"leitsatz":41,"date":42,"source_url":43,"source_type":44},"BGH, Urt. v. 04.07.2018 – IV ZR 121\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:040718UIVZR121.17.0","Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Versicherer kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.","2018-07-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308842018.zip","rechtsprechung",false]