[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfzstfprv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfzstfprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfzstfprv\u002Fxml.zip",1245319,"§ 10","10","Bewertung der Prüfungsleistungen",null,"(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Planung mit 30 Prozent,\n2.die Durchführung mit 50 Prozent und\n3.die Kontrolle und Dokumentation mit 20 Prozent.\n(3) In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.","KFZSTFPRV - § 10 Bewertung der Prüfungsleistungen\n\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Planung mit 30 Prozent,\n2.die Durchführung mit 50 Prozent und\n3.die Kontrolle und Dokumentation mit 20 Prozent.\n(3) In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Fachgespräch","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Zeugnisse","13",[],false]