[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfzstfprv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfzstfprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfzstfprv\u002Fxml.zip",1245320,"§ 11","11","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote",null,"(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,\n2.dem Fachgespräch nach § 8 und\n3.der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,\n2.die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und\n3.die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1.die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,\n2.das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie\n3.die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.","KFZSTFPRV - § 11 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,\n2.dem Fachgespräch nach § 8 und\n3.der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,\n2.die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und\n3.die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1.die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,\n2.das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie\n3.die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Bewertung der Prüfungsleistungen","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Fachgespräch","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Zeugnisse","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Wiederholung der Prüfung","14",[],false]