[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kgsg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kgsg","Gesetz zum Schutz von Kulturgut","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkgsg\u002Fxml.zip",1245373,"§ 11","11","Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut","Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes","(1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht, so behält die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.\n(2) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes übertragen, in das es verbracht worden ist. Der unmittelbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeitpunkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.","KGSG - Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes - § 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut\n\n(1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht, so behält die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.\n(2) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes übertragen, in das es verbracht worden ist. Der unmittelbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeitpunkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Nachträgliche Eintragung","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Löschung der Eintragung","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Eintragungsverfahren","14",[],false]