[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kgsg-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kgsg","Gesetz zum Schutz von Kulturgut","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkgsg\u002Fxml.zip",1245407,"§ 45","45","Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten","Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut","(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen.\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.","KGSG - Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr - Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut - § 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n\n(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen.\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 44","Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen","44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 43","Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen","43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42","Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen","42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 46","Auskunftspflicht","46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 47","Rechtsfolge bei Verstößen","47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 48","Einsichtsrechte des Käufers","48",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.06.2021 – 1 BvR 1727\u002F17, 1 BvR 1728\u002F17, 1 BvR 1729\u002F17, 1 BvR 1746\u002F17","ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210628.1bvr172717",null,"2021-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE444792101.zip","rechtsprechung",false]