[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kgsg-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kgsg","Gesetz zum Schutz von Kulturgut","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkgsg\u002Fxml.zip",1245408,"§ 46","46","Auskunftspflicht","Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut","(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen 1.die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder\n2.Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.\nDie nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.\n(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.","KGSG - Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr - Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut - § 46 Auskunftspflicht\n\n(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen 1.die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder\n2.Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.\nDie nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.\n(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 45","Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten","45",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 44","Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen","44",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 43","Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen","43",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 47","Rechtsfolge bei Verstößen","47",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 48","Einsichtsrechte des Käufers","48",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 49","Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche","49",[],false]