[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kgsg-67":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kgsg","Gesetz zum Schutz von Kulturgut","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkgsg\u002Fxml.zip",1245429,"§ 67","67","Höhe der Entschädigung","Entschädigung und Erstattungsanspruch","(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des Eigenbesitzers für 1.den Erwerb des Kulturgutes und\n2.die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturgutes.\nDie Entschädigung darf die Aufwendungen nicht übersteigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädigung zu zahlen.\n(2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe Eigentum des Eigenbesitzers, so hat der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rückgabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Aufwendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.","KGSG - Entschädigung und Erstattungsanspruch - § 67 Höhe der Entschädigung\n\n(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des Eigenbesitzers für 1.den Erwerb des Kulturgutes und\n2.die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturgutes.\nDie Entschädigung darf die Aufwendungen nicht übersteigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädigung zu zahlen.\n(2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe Eigentum des Eigenbesitzers, so hat der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rückgabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Aufwendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 66","Entschädigung bei Rückgabe","66",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 65","Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen","65",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 64","Kosten der behördlichen Sicherstellung","64",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 68","Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates","68",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 69","Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten","69",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 70","Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten","70",[],false]