[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kgsg-69":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kgsg","Gesetz zum Schutz von Kulturgut","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkgsg\u002Fxml.zip",1245431,"§ 69","69","Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten","Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes","(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt worden ist, macht im jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befand, geltend. Ist der Ort der letzten dauerhaften Belegenheit des Kulturgutes im Bundesgebiet nicht feststellbar, so macht die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde den Anspruch geltend.\n(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde setzt die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis, dass sie Klage auf Rückgabe des betreffenden Kulturgutes erhoben hat.","KGSG - Entschädigung und Erstattungsanspruch - Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes - § 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten\n\n(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt worden ist, macht im jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befand, geltend. Ist der Ort der letzten dauerhaften Belegenheit des Kulturgutes im Bundesgebiet nicht feststellbar, so macht die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde den Anspruch geltend.\n(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde setzt die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis, dass sie Klage auf Rückgabe des betreffenden Kulturgutes erhoben hat.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 3","Kapitel 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 68","Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates","68",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 67","Höhe der Entschädigung","67",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 66","Entschädigung bei Rückgabe","66",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 70","Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten","70",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 71","Kosten","71",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 72","Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut","72",[],false]