[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kgsg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kgsg","Gesetz zum Schutz von Kulturgut","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkgsg\u002Fxml.zip",1245371,"§ 9","9","Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften","Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes","(1) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei der zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem Eigentum befindet, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8 kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3 gestellt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft, wenn sie von Umständen Kenntnis erhält, die einen Antrag nach Absatz 1 ermöglichen.\n(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei den obersten Landesbehörden beantragen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer Kulturgut bewahrenden Einrichtungen und für das Inventar ihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Finanzierung durch die öffentliche Hand die Finanzierung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften tritt.","KGSG - Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes - § 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften\n\n(1) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei der zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem Eigentum befindet, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8 kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3 gestellt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft, wenn sie von Umständen Kenntnis erhält, die einen Antrag nach Absatz 1 ermöglichen.\n(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei den obersten Landesbehörden beantragen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer Kulturgut bewahrenden Einrichtungen und für das Inventar ihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Finanzierung durch die öffentliche Hand die Finanzierung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften tritt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Nachträgliche Eintragung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Nationales Kulturgut","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage","12",[],false]