[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-khentgg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"khentgg","Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkhentgg\u002Fxml.zip",9854359,"§ 12","12","Vorläufige Vereinbarung","Vereinbarungsverfahren","Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Erlösbudgets, des Pflegebudgets, die Höhe sonstiger Entgelte oder über die Höhe des Gesamtvolumens und der krankenhausindividuellen Tagesentgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.","KHENTGG - Vereinbarungsverfahren - § 12 Vorläufige Vereinbarung\n\nKönnen sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Erlösbudgets, des Pflegebudgets, die Höhe sonstiger Entgelte oder über die Höhe des Gesamtvolumens und der krankenhausindividuellen Tagesentgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Vereinbarung auf Bundesebene","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Schiedsstelle","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Genehmigung","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Laufzeit","15",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 1 KR 2\u002F19 R","ECLI:DE:BSG:2019:081019UB1KR219R0","Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten stationär weder entsprechend dem Qualitätsgebot noch den Anforderungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung, hat es trotz preisrechtlicher Vereinbarung einer Entgelthöhe gegen dessen Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch.","2019-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE129380201.zip","rechtsprechung",false]