[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-khfeverbg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"khfeverbg","Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkhfeverbg\u002Fxml.zip",3855885,"§ 6","6","Mitwirkung der Zollbehörden","Überwachung","(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung 1.der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und\n2.der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können 1.Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von a)Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und\nb)Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr\nzur Überwachung anhalten,\n2.den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften a)der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,\nb)dieses Gesetzes oder\nc)der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,\nder sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und\n3.in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.","KHFEVERBG - Überwachung - § 6 Mitwirkung der Zollbehörden\n\n(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung 1.der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und\n2.der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können 1.Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von a)Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und\nb)Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr\nzur Überwachung anhalten,\n2.den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften a)der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,\nb)dieses Gesetzes oder\nc)der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,\nder sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und\n3.in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Auskunfts- und Duldungspflichten","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Trächtige Tiere","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Pelztiere","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Bußgeldvorschriften","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Verordnungsermächtigungen","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Gebühren und Auslagen","9",[],false]