[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-khfeverbg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"khfeverbg","Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkhfeverbg\u002Fxml.zip",3855886,"§ 7","7","Bußgeldvorschriften","Ermächtigungen, Schlussvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,\n1a.eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n1b.entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt,\n2.entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n3.entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder\n4.einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder in Verkehr bringt oder\n2.entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robbenerzeugnisse in Verkehr bringt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.","KHFEVERBG - Ermächtigungen, Schlussvorschriften - § 7 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,\n1a.eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n1b.entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt,\n2.entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n3.entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder\n4.einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder in Verkehr bringt oder\n2.entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robbenerzeugnisse in Verkehr bringt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Mitwirkung der Zollbehörden","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Auskunfts- und Duldungspflichten","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Trächtige Tiere","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Verordnungsermächtigungen","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Gebühren und Auslagen","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Inkrafttreten","11",[],false]