[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-khg-18a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":99},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"khg","Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkhg\u002Fxml.zip",9759355,"§ 18a","18a","Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung","Vorschriften über Krankenhauspflegesätze","(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land oder jeweils für Teile des Landes eine Schiedsstelle. Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die zuständige Schiedsstelle für mit landesweiter Geltung zu treffende Entscheidungen.\n(2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle gehört auch ein von dem Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt.\n(3) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amts an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über 1.die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust,\n2.die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,\n3.die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle,\n4.das Verfahren und die Verfahrensgebühren\nzu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(5) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.\n(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eine Schiedsstelle; diese entscheidet in den ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben. Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der Schiedsstelle gehört ein vom Verband der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. Die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die unparteiischen Mitglieder werden durch das Bundesministerium für Gesundheit berufen, soweit eine Einigung nicht zustande kommt. Durch die Beteiligten zuvor abgelehnte Personen können nicht berufen werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten. Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der bisherigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung fort. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.","KHG - Vorschriften über Krankenhauspflegesätze - § 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung\n\n(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land oder jeweils für Teile des Landes eine Schiedsstelle. Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die zuständige Schiedsstelle für mit landesweiter Geltung zu treffende Entscheidungen.\n(2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle gehört auch ein von dem Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt.\n(3) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amts an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 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Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Pflegesatzverfahren","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17d","Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen","17d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17c","Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Statistik","17c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18b",null,"18b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften","20",[49,56,61,67,73,79,85,90,93,96],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 17.11.2022 – B 6 KA 9\u002F21 R","ECLI:DE:BSG:2022:171122UB6KA921R0","1. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage stellt keinen gesetzlichen Ausnahmetatbestand von dem bei Vergütungsverhandlungen zu beachtenden Grundsatz der Beitragssatzstabilität dar.\n2. Werden Leistungen einer Hochschulambulanz in einem mit dem Universitätsklinikum kooperierenden Plankrankenhaus erbracht, muss sichergestellt sein, dass die wissenschaftlich-medizinische Leitung der Einrichtung durch eine Person erfolgt, die den Lehrstuhl des jeweiligen Fachbereichs innehat und die in fachlich-medizinischer Hinsicht die Gesamtverantwortung auch für die Hochschulambulanz trägt.","2022-11-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE123380231.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":38,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 – 3 C 5\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2021:140421U3C5.19.0","2021-04-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100623.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 10.05.2017 – B 6 KA 10\u002F16 R","ECLI:DE:BSG:2017:100517UB6KA1016R0","Wird die zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausträgern zusätzlich zur Grundvergütung vereinbarte Pauschale für pädiatrische Spezialambulanzen nicht innerhalb eines Jahres nach dem jeweils betroffenen Jahr geltend gemacht, ist der Anspruch des Krankenhausträgers verwirkt.","2017-05-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE145650217.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 23.06.2015 – B 1 KR 26\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:230615UB1KR2614R0","1. Leistungsklagen auf Krankenhausvergütung bis zu 2000 Euro nach Auffälligkeitsprüfung setzen grundsätzlich ab 1.9.2014, bei Vertrauensschutz jedenfalls ab 1.9.2015, einen Schlichtungsfehlschlag voraus, auch wenn der Schlichtungsausschuss seine Errichtung und Funktionsfähigkeit nicht förmlich angezeigt hat (Aufgabe von BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7\u002F14 R = SozR 4-5560 § 17c Nr 2, für BSGE vorgesehen).\n2. Eine fehlgeschlagene Schlichtung ist Voraussetzung aller zeitlich betroffener Leistungsklagen auf Krankenhausvergütung bis zu 2000 Euro nach tatsächlich erfolgter Auffälligkeitsprüfung im Rechtssinne unabhängig davon, ob der Streit eine Vergütungsforderung unmittelbar oder nur mittelbar wegen Aufrechnung mit einer strittigen Erstattungsforderung betrifft.","2015-06-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE141461517.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 13.05.2015 – B 6 KA 20\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:130515UB6KA2014R0","Die Festsetzung der Vergütung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch die Schiedsstelle bestimmt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach einer gemessen am Leistungsspektrum wirtschaftlichen Betriebsführung, die einem Vergleich mit anderen Einrichtungen standhält.","2015-05-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE140541518.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 08.10.2014 – B 3 KR 7\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2014:081014UB3KR714R0","1. Die Regelungen zur obligatorischen Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen mit Streitwerten bis zu 2000 Euro erfassen alle ab 1.8.2013 erhobenen Leistungsklagen. Sie sind aber erst anwendbar, wenn der Schlichtungsausschuss anrufbar und damit das Schlichtungsverfahren tatsächlich durchführbar ist.\n2. Ein Schlichtungsausschuss ist erst anrufbar, wenn er seine Errichtung und Funktionsfähigkeit förmlich angezeigt hat. Die Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses berührt die Zulässigkeit im Zeitpunkt der Anzeige bereits erhobener Klagen nicht.\n3. Der Schlichtungsspruch in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren ergeht in Form eines Verwaltungsakts.","2014-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE138861518.zip",{"title":86,"ecli":38,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.05.2014 – 3 C 15\u002F13","Wird ein Krankenhaus bestandskräftig als Brust(krebs)zentrum mit dem entsprechenden besonderen Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, ist wegen der Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausentgeltrecht auch entgeltrechtlich von einem Zentrum auszugehen.\nDer Begriff der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfasst sowohl patientenübergreifende Leistungen für die stationäre Versorgung als auch stationäre Leistungen, die der Behandlung des einzelnen Patienten zugute kommen.","2014-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020371.zip",{"title":91,"ecli":38,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":92,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.05.2014 – 3 C 13\u002F13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020367.zip",{"title":94,"ecli":38,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":95,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.05.2014 – 3 C 9\u002F13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020365.zip",{"title":97,"ecli":38,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":98,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.05.2014 – 3 C 12\u002F13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020366.zip",false]