[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-khg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"khg","Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkhg\u002Fxml.zip",9829111,"§ 22","22","Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen","Sonderregelungen","(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen 1.ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,\n2.ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder\n3.ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.\nDie in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für 1.die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen,\n2.Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und\n3.das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.\nKommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest.","KHG - Sonderregelungen - § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen\n\n(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen 1.ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,\n2.ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder\n3.ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.\nDie in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für 1.die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen,\n2.Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und\n3.das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.\nKommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest.",{"abschnitt":21},"4. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21a","Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2","21a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Verordnungsermächtigung","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Überprüfung der Auswirkungen","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung und von der Prüfung von Strukturmerkmalen, Verordnungsermächtigung","25",[],false]