[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-khg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":85},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"khg","Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkhg\u002Fxml.zip",9759310,"§ 5","5","Nicht förderungsfähige Einrichtungen","Allgemeine Vorschriften","(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1.Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,\n2.Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,\n3.Einrichtungen in Krankenhäusern,a)soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,\nb)für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,\n4.Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,\n5.Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,\n6.Versorgungskrankenhäuser,\n7.Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,\n8.die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,\n9.Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,\n10.Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,\n11.Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.\n(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.","KHG - Allgemeine Vorschriften - § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen\n\n(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1.Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,\n2.Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,\n3.Einrichtungen in Krankenhäusern,a)soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,\nb)für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,\n4.Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,\n5.Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,\n6.Versorgungskrankenhäuser,\n7.Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,\n8.die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,\n9.Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,\n10.Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,\n11.Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.\n(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.",{"abschnitt":21},"1. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4",null,"4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Anwendungsbereich","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2a","Krankenhausstandort","2a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Krankenhausplanung und Investitionsprogramme","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6a","Zuweisung von Leistungsgruppen","6a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 6b","Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben","6b",[49,56,61,66,72,76,80],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 04.12.2025 – 3 C 3.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:041225U3C3.24.0","1. Es ist mit § 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1 SGB V und § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Universitätsklinik nicht autonom über das Leistungsspektrum bestimmen kann, mit dem sie in den Krankenhausplan aufgenommen wird.\n2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG), eine Regelung getroffen, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit gerecht wird.","2025-12-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600127.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":25,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 11.06.2021 – 3 B 44\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2021:110621B3B44.19.0","2021-06-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100618.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":25,"date":64,"source_url":65,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 21.07.2016 – 3 B 41\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B3B41.15.0","2016-07-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600414.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 11.09.2012 – B 1 KR 3\u002F12 R","ECLI:DE:BSG:2012:110912UB1KR312R0","1. Transsexuelle Versicherte können zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks Anspruch auf chirurgische Eingriffe in gesunde Organe einschließlich Brustvergrößerungsoperationen ohne Genitalveränderung haben.\n2. Verschaffen sich Versicherte, denen ihre Krankenkasse rechtswidrig Leistungen verwehrt, entsprechende Leistungen selbst, sind sie hierbei mit Blick auf ihren Kostenerstattungsanspruch nicht prinzipiell auf zugelassene Leistungserbringer beschränkt (Abgrenzung zu BSG vom 24.9.1996 - 1 RK 33\u002F95 = BSGE 79, 125 = SozR 3-2500 § 13 Nr 11 - Brustverkleinerung - und Fortentwicklung von BSG vom 15.12.2008 - B 1 KR 2\u002F08 R = SozR 4-2500 § 13 Nr 20 - Magenband).\n3. Will eine Krankenkasse anlässlich einer Leistungsablehnung für den Fall eines daraus erwachsenden Kostenerstattungsanspruchs Mehrkosten vermeiden, kann sie den Versicherten von sich aus auf günstige Möglichkeiten angemessener Selbstbeschaffung hinweisen.","2012-09-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE134281517.zip",{"title":73,"ecli":25,"leitsatz":25,"date":74,"source_url":75,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 30.06.2011 – III ZR 114\u002F10","2011-06-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE110012676.zip",{"title":77,"ecli":25,"leitsatz":25,"date":78,"source_url":79,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 19.05.2011 – 6 AZR 842\u002F09","2011-05-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600034069.zip",{"title":81,"ecli":25,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 21.04.2011 – III ZR 114\u002F10","Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses behandelt   .","2011-04-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305362011.zip",false]