[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-khg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":83},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"khg","Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkhg\u002Fxml.zip",9759320,"§ 9","9","Fördertatbestände","Grundsätze der Investitionsförderung","(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1.für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,\n2.für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.\n(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel 1.für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,\n2.für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,\n3.für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,\n4.als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,\n5.zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,\n6.zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.\n(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.\n(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.\n(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.\n(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und Nachhaltigkeit notwendigen Investitionskosten decken.","KHG - Grundsätze der Investitionsförderung - § 9 Fördertatbestände\n\n(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1.für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,\n2.für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.\n(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel 1.für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,\n2.für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,\n3.für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,\n4.als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,\n5.zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,\n6.zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.\n(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.\n(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.\n(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.\n(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und Nachhaltigkeit notwendigen Investitionskosten decken.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Voraussetzungen der Förderung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Mitwirkung der Beteiligten","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6c","Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung","6c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen","12",[49,56,62,67,71,75,80],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 23.03.2023 – B 6 KA 7\u002F22 R","ECLI:DE:BSG:2023:230323UB6KA722R0","1. Die bedarfsunabhängige Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten kann auch für eine räumlich vom Hauptstandort des Krankenhauses entfernte, unselbstständige Tagesklinik erteilt werden.\n2. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan entfaltet auch im Rahmen der Entscheidung über die Ermächtigung des Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten Tatbestandswirkung in Bezug auf alle im Krankenhausplan erfassten Standorte.","2023-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE133890101.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 17.03.2022 – 3 B 13\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:170322B3B13.21.0",null,"2022-03-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200334.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":59,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 04.04.2018 – 3 B 46\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:040418B3B46.16.0","2018-04-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800354.zip",{"title":68,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":69,"source_url":70,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 – 3 B 50\u002F13","2014-08-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140016218.zip",{"title":72,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":73,"source_url":74,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 – 1 C 5\u002F13","2014-03-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020240.zip",{"title":76,"ecli":59,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 3 C 17\u002F11","Den Landesgesetzgebern ist es durch Bundesrecht nicht verwehrt, die Investitionskosten der Plankrankenhäuser zur Wiederbeschaffung ihrer langfristig nutzbaren Anlagegüter durch jährliche (Bau-)Pauschalen zu fördern (hier nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).\nBei der Umstellung einer bedarfsabhängigen Einzelförderung auf ein System jährlicher (Bau-)Pauschalen ist es aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt, die Krankenhäuser nach dem Grad ihrer Leistungsfähigkeit und der Dringlichkeit ihres Investitionsbedarfs sukzessive in die neue Förderung aufzunehmen.\nDie zur Festlegung der Reihenfolge der Aufnahme in die Förderung im nordrhein-westfälischen Verordnungsrecht vorgesehene Förderkennziffer spiegelt diese Kriterien in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise wider.","2012-08-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019130.zip",{"title":81,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":78,"source_url":82,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 3 C 18\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019154.zip",false]