[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-khv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"khv","Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-07-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkhv\u002Fxml.zip",1245722,"§ 4","4","Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen",null,"(1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.\n(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1.","KHV - § 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen\n\n(1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.\n(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Kommunikationshilfen","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Umfang des Anspruchs","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anwendungsbereich und Anlass","1",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung","5",[],false]