[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kinvfg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kinvfg","Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-06-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkinvfg\u002Fxml.zip",1245789,"§ 3","3","Förderbereiche","Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes","Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt: 1.Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a)Krankenhäuser,\nb)Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,\nc)Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,\nd)Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,\ne)Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,\nf)Luftreinhaltung.\n2.Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur a)Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,\nb)Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,\nc)Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,\nd)Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.\nEinrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.","KINVFG - Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes - § 3 Förderbereiche\n\nDie Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt: 1.Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a)Krankenhäuser,\nb)Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,\nc)Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,\nd)Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,\ne)Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,\nf)Luftreinhaltung.\n2.Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur a)Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,\nb)Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,\nc)Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,\nd)Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.\nEinrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Verteilung","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Förderziel und Fördervolumen","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Doppelförderung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Förderzeitraum","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Förderquote und Bewirtschaftung","6",[],false]