[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kiqutg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kiqutg","Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkiqutg\u002Fxml.zip",1245807,"§ 5","5","Geschäftsstelle des Bundes",null,"Der Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein, die 1.die Länder unterstützt a)bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst vergleichbare Kriterien und Verfahren,\nb)bei der Aufstellung von Handlungskonzepten nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erforderlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,\nc)bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeignetes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie\nd)bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen,\n2.den länderübergreifenden Austausch über eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung koordiniert, sowie\n3.das Monitoring und die Evaluation nach § 6 begleitet.","KIQUTG - § 5 Geschäftsstelle des Bundes\n\nDer Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein, die 1.die Länder unterstützt a)bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst vergleichbare Kriterien und Verfahren,\nb)bei der Aufstellung von Handlungskonzepten nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erforderlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,\nc)bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeignetes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie\nd)bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen,\n2.den länderübergreifenden Austausch über eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung koordiniert, sowie\n3.das Monitoring und die Evaluation nach § 6 begleitet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Verträge zwischen Bund und Ländern","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung","2",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Monitoring und Evaluation","6",[],false]