[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kk_nog-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kk_nog","Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen\nSelbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-11-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkk_nog\u002Fxml.zip",1245886,"§ 3","3","Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen",null,"Die Vertreterversammlung nach § 2 wählt bis zum 1. Dezember 2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern auf Grund der Regelungen nach § 77 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neue Kassenärztliche Vereinigungen durch Zusammenlegung gebildet werden, kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Satzungsbeschluss für die Übergangszeit einer Wahlperiode auf bis zu fünf Mitglieder erweitert werden.","KK_NOG - § 3 Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen\n\nDie Vertreterversammlung nach § 2 wählt bis zum 1. Dezember 2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern auf Grund der Regelungen nach § 77 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neue Kassenärztliche Vereinigungen durch Zusammenlegung gebildet werden, kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Satzungsbeschluss für die Übergangszeit einer Wahlperiode auf bis zu fünf Mitglieder erweitert werden.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Durchführung von Organisationsänderungen bei einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Gemeinsamer Bundesausschuss","6",[],false]