[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-klacembausbv_2017-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"klacembausbv_2017","Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fklacembausbv_2017\u002Fxml.zip",1245945,"§ 16","16","Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren","Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau","(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte festzulegen,\n2.Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,\n3.Messungen durchzuführen,\n4.Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,\n5.Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und\n6.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.","KLACEMBAUSBV_2017 - Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau - § 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren\n\n(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte festzulegen,\n2.Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,\n3.Messungen durchzuführen,\n4.Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,\n5.Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und\n6.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsbereich Arbeitsauftrag","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsbereiche","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Prüfungsbereich Planen und Konstruieren","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung","19",[],false]