[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-klacembausbv_2017-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"klacembausbv_2017","Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fklacembausbv_2017\u002Fxml.zip",1245948,"§ 19","19","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung","Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftrag\tmit 35 Prozent,\n2.Durchführen von Reparaturen\tmit 10 Prozent,\n3.Stimmen und Intonieren\tmit 15 Prozent,\n4.Planen und Konstruieren\tmit 30 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","KLACEMBAUSBV_2017 - Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau - § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftrag\tmit 35 Prozent,\n2.Durchführen von Reparaturen\tmit 10 Prozent,\n3.Stimmen und Intonieren\tmit 15 Prozent,\n4.Planen und Konstruieren\tmit 30 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Prüfungsbereich Planen und Konstruieren","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Ziel und Zeitpunkt","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Inhalt","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Prüfungsbereiche","22",[],false]