[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-klauenpflprv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"klauenpflprv","Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fklauenpflprv\u002Fxml.zip",1245987,"§ 16","16","Anrechnung anderer Prüfungsleistungen","Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege","Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.","KLAUENPFLPRV - Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege - § 16 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsteil „Rechtliche Bestimmungen“","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Bestehen der Prüfung","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Wiederholung der Prüfung","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Inkrafttreten","19",[],false]