[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-klauenpflprv-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"klauenpflprv","Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fklauenpflprv\u002Fxml.zip",1245989,"§ 18","18","Wiederholung der Prüfung","Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege","(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.","KLAUENPFLPRV - Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege - § 18 Wiederholung der Prüfung\n\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Bestehen der Prüfung","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Anrechnung anderer Prüfungsleistungen","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Inkrafttreten","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 1","(zu § 8 Absatz 5)","anlage-1",{"norm_key":45,"title":42,"slug":46},"Anlage 2","anlage-2",[],false]