[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-klimabergv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"klimabergv","Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1983-06-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fklimabergv\u002Fxml.zip",1246040,"§ 5","5","Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau",null,"(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.\n(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C.","KLIMABERGV - § 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau\n\n(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.\n(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Zulässige Beschäftigungszeit","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Zusätzliche Pausen","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Eingewöhnungszeit","8",[],false]