[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-klimabergv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"klimabergv","Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1983-06-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fklimabergv\u002Fxml.zip",1246043,"§ 8","8","Eingewöhnungszeit",null,"(1) Der Unternehmer darf Personen, die 1.außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder\n2.im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C\nerstmalig beschäftigt werden oder 3.länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,\nmit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.\n(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1\u002F2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.","KLIMABERGV - § 8 Eingewöhnungszeit\n\n(1) Der Unternehmer darf Personen, die 1.außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder\n2.im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C\nerstmalig beschäftigt werden oder 3.länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,\nmit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.\n(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1\u002F2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Zusätzliche Pausen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Besondere Personengruppen","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Arbeiten in Notfällen","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Ermittlung der Temperaturwerte","11",[],false]