[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kmag-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kmag","Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkmag\u002Fxml.zip",6553649,"§ 14","14","Bekanntmachungen und Registervorschriften","Erteilung und Entzug der Zulassung","(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.","KMAG - Erteilung und Entzug der Zulassung - § 14 Bekanntmachungen und Registervorschriften\n\n(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen","17",[],false]