[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kmag-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kmag","Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkmag\u002Fxml.zip",6553651,"§ 16","16","Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers","Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel","(1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 6, Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.\n(2) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint.\n(3) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte erlassen.","KMAG - Erteilung und Entzug der Zulassung - Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel - § 16 Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers\n\n(1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 6, Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.\n(2) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint.\n(3) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte erlassen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Bekanntmachungen und Registervorschriften","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Bekanntmachung marktrelevanter Informationen","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper","19",[],false]