[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kmag-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kmag","Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkmag\u002Fxml.zip",6553660,"§ 24","24","Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans","Allgemeine Maßnahmen","(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 16, 48, 59, 60, oder die Artikel 65 bis 83 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts 1.vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen, und\n2.bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen dauerhaft untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.\n(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.\n(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2023\u002F1113 kann die Bundesanstalt dem verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.","KMAG - Allgemeine Maßnahmen - § 24 Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans\n\n(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 16, 48, 59, 60, oder die Artikel 65 bis 83 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts 1.vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen, und\n2.bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen dauerhaft untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.\n(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.\n(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2023\u002F1113 kann die Bundesanstalt dem verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Digitale operationale Resilienz","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Mindeststückelung; Betragsbegrenzung","27",[],false]