[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kmag-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kmag","Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkmag\u002Fxml.zip",6553664,"§ 26","26","Digitale operationale Resilienz","Allgemeine Maßnahmen","(1) Die Bundesanstalt kann unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen, 1.das Verhalten, das gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F2554 verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,\n2.Praktiken oder Verhaltensweisen, die der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,\n3.sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 erfüllt werden und\n4.Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.\n(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023\u002F1114.","KMAG - Allgemeine Maßnahmen - § 26 Digitale operationale Resilienz\n\n(1) Die Bundesanstalt kann unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen, 1.das Verhalten, das gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F2554 verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,\n2.Praktiken oder Verhaltensweisen, die der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,\n3.sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 erfüllt werden und\n4.Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.\n(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023\u002F1114.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Mindeststückelung; Betragsbegrenzung","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114","29",[],false]