[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kmag-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kmag","Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkmag\u002Fxml.zip",6553667,"§ 29","29","Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114","Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen","(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen, dass diese Anbieter ihre Tätigkeit auszusetzen haben, wenn 1.ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023\u002F1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist,\n2.ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen der Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 vorliegt oder\n3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten.\n(2) Die Bundesanstalt kann die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023\u002F1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.\n(3) Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 Kryptowerte-Dienstleistungen, ohne der Bundesanstalt 40 Tage vor der erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen die nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen.","KMAG - Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen - § 29 Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114\n\n(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen, dass diese Anbieter ihre Tätigkeit auszusetzen haben, wenn 1.ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023\u002F1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist,\n2.ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen der Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 vorliegt oder\n3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten.\n(2) Die Bundesanstalt kann die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023\u002F1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.\n(3) Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 Kryptowerte-Dienstleistungen, ohne der Bundesanstalt 40 Tage vor der erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen die nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27","Mindeststückelung; Betragsbegrenzung","27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Digitale operationale Resilienz","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 30","Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen","30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 31","Verfolgung von Marktmissbrauch","31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 32","Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114","32",[],false]