[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kmag-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kmag","Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkmag\u002Fxml.zip",6553671,"§ 33","33","Anzeige straftatbegründender Tatsachen","Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte","Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder Absatz 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach Artikel 95 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.","KMAG - Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte - § 33 Anzeige straftatbegründender Tatsachen\n\nDie Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder Absatz 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach Artikel 95 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32","Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114","32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 31","Verfolgung von Marktmissbrauch","31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 30","Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen","30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung","36",[],false]