[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kmag-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kmag","Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkmag\u002Fxml.zip",6553673,"§ 35","35","Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte","Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte","(1) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Information. Sie kann insbesondere einen Anbieter, einen Antragsteller, einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, anweisen, eine Berichtigung zu veröffentlichen.\n(2) Die Bundesanstalt kann eine nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 gebotene Bekanntgabe auf Kosten des nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 Verpflichteten vornehmen, wenn die Bekanntgabepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Weise erfüllt wird. Sie kann dies auch von einem Pflichtigen nach Satz 1 verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch eine nach Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr vom Verpflichteten gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen.","KMAG - Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte - § 35 Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte\n\n(1) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Information. Sie kann insbesondere einen Anbieter, einen Antragsteller, einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, anweisen, eine Berichtigung zu veröffentlichen.\n(2) Die Bundesanstalt kann eine nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 gebotene Bekanntgabe auf Kosten des nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114 Verpflichteten vornehmen, wenn die Bekanntgabepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Weise erfüllt wird. Sie kann dies auch von einem Pflichtigen nach Satz 1 verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch eine nach Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr vom Verpflichteten gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Anzeige straftatbegründender Tatsachen","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023\u002F1114","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Pflicht zur Rechnungslegung","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten","38",[],false]