[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kmv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kmv","Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-03-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkmv\u002Fxml.zip",1246131,"§ 3","3","Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten",null,"(1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung durch 1.Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten werden,\n2.sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden sowie diese Behandlungsverfahren keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,\nvornehmen.\n(2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, durch chemische Behandlung zu entgiften.","KMV - § 3 Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten\n\n(1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung durch 1.Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten werden,\n2.sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden sowie diese Behandlungsverfahren keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,\nvornehmen.\n(2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, durch chemische Behandlung zu entgiften.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Höchstgehalte","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Begriffsbestimmung","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5a","Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine","5a",[],false]