[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kmv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kmv","Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-03-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkmv\u002Fxml.zip",1246136,"§ 6","6","Straftaten",null,"(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder\n2.entgegen § 3 Absatz 2 ein Lebensmittel durch chemische Behandlung entgiftet.\n(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881\u002F2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019\u002F1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.\n(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881\u002F2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Lebensmittel als Lebensmittelzutat verwendet,\n2.entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein Lebensmittel mit einem Lebensmittel vermischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden,\n3.entgegen Artikel 3 Absatz 3 ein Lebensmittel mit einem Lebensmittel, das für den direkten menschlichen Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt ist, vermischt oder\n4.entgegen Artikel 3 Absatz 4 ein Lebensmittel durch chemische Behandlung entgiftet.\n(4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel nicht getrennt hält oder\n2.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.\n(5) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.\n(6) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881\u002F2006 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.","KMV - § 6 Straftaten\n\n(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder\n2.entgegen § 3 Absatz 2 ein Lebensmittel durch chemische Behandlung entgiftet.\n(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881\u002F2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019\u002F1870 (ABl. 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