[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-konfv_2003-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"konfv_2003","Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkonfv_2003\u002Fxml.zip",1246236,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 2 Abs. 1 und § 4)",null,"Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2155\nAbschnitt IBegriffsbestimmungen\n1.Frucht:a)die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;\nb)Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;\n2.Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;\n3.Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;\n4.wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;\n5.Zuckerarten:a)Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,\nb)Fructosesirup,\nc)die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,\nd)brauner Zucker.\nAbschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse\n1.Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:a)Wärme- und Kältebehandlungen;\nb)Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;\nc)Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.\n2.Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.","KONFV_2003 - Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 4)\n\nFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2155\nAbschnitt IBegriffsbestimmungen\n1.Frucht:a)die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;\nb)Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;\n2.Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;\n3.Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;\n4.wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;\n5.Zuckerarten:a)Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,\nb)Fructosesirup,\nc)die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,\nd)brauner Zucker.\nAbschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse\n1.Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:a)Wärme- und Kältebehandlungen;\nb)Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;\nc)Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.\n2.Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anlage 1","(zu den §§ 1 bis 4)","anlage-1",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Übergangsregelung","6",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anlage 3","(zu § 2 Abs. 2)","anlage-3",[],false]