[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-konstprv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"konstprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter\nKonstrukteur\u002FGeprüfte Konstrukteurin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-05-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkonstprv\u002Fxml.zip",1246341,"§ 1","1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses",null,"(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Konstrukteur\u002Fzur Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Konstrukteurs in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen: 1.selbständiges Anfertigen von Konstruktionen sowie Mitwirken bei der Lösung von technischen Problemen und der Entwicklung von Konzepten und Entwürfen unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte;\n2.Anwenden rechnergestützter Arbeitsmittel der Konstruktionstechnik in den wesentlichen Konstruktionsphasen;\n3.Abstimmen und Bereitstellen von Informations- und Materialflußdaten im Rahmen der Rechnerintegration.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur\u002FGeprüfte Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik.","KONSTPRV - § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Konstrukteur\u002Fzur Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Konstrukteurs in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen: 1.selbständiges Anfertigen von Konstruktionen sowie Mitwirken bei der Lösung von technischen Problemen und der Entwicklung von Konzepten und Entwürfen unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte;\n2.Anwenden rechnergestützter Arbeitsmittel der Konstruktionstechnik in den wesentlichen Konstruktionsphasen;\n3.Abstimmen und Bereitstellen von Informations- und Materialflußdaten im Rahmen der Rechnerintegration.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur\u002FGeprüfte Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Zulassungsvoraussetzungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gliederung und Inhalt der Prüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Fachrichtungsübergreifender Teil","4",[],false]