[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-konsverchev-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"konsverchev","Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkonsverchev\u002Fxml.zip",1246383,"§ 11","11","Bemessungsgrundlage und -zeitraum","Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)","Bei Vorliegen der Ansässigkeitsbescheinigung oder der Verlängerung darf die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht überschreiten. Für die Berechnung ist der Lohnzahlungszeitraum maßgebend. Die Bemessungsgrundlage (Bruttobetrag der Vergütungen) bestimmt sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. Die Qualifikation durch den Tätigkeitsstaat bindet den Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steueranrechnung. Soweit die Grenzgängereigenschaft vorliegt, erstreckt sich der Quellensteuerabzug auf alle Vergütungen, unabhängig davon, wo die Arbeit ausgeübt wird.","KONSVERCHEV - Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens) - § 11 Bemessungsgrundlage und -zeitraum\n\nBei Vorliegen der Ansässigkeitsbescheinigung oder der Verlängerung darf die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht überschreiten. Für die Berechnung ist der Lohnzahlungszeitraum maßgebend. Die Bemessungsgrundlage (Bruttobetrag der Vergütungen) bestimmt sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. Die Qualifikation durch den Tätigkeitsstaat bindet den Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steueranrechnung. Soweit die Grenzgängereigenschaft vorliegt, erstreckt sich der Quellensteuerabzug auf alle Vergütungen, unabhängig davon, wo die Arbeit ausgeübt wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Kürzung der 60-Tage-Grenze","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Nichtrückkehrtage","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Ansässigkeitsstaat Deutschland","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Grundsätze der Steuerberechnung","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent","14",[],false]