[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-konsverchev-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"konsverchev","Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkonsverchev\u002Fxml.zip",1246384,"§ 12","12","Ansässigkeitsstaat Deutschland","Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)","(1) Die Anrechnung von Abzugsteuer bei der Veranlagung erfolgt jedoch nur, wenn eine gesonderte Steuerbescheinigung oder ein Steuerausweis auf dem Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer vorgelegt wird. Dieser Nachweis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber auszustellen. Ohne die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch bei Schätzungsveranlagungen eine Abzugsteuer nicht berücksichtigt werden.\n(2) Behält der Arbeitgeber bei einem Grenzgänger Quellensteuer von mehr als 4,5 Prozent der Bruttovergütungen ein, erfolgt nur eine Anrechnung der Abzugsteuer in Höhe von 4,5 Prozent der Bruttovergütungen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Erstattung zu viel einbehaltener schweizerischer Steuer ist in Deutschland nicht möglich.","KONSVERCHEV - Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens) - § 12 Ansässigkeitsstaat Deutschland\n\n(1) Die Anrechnung von Abzugsteuer bei der Veranlagung erfolgt jedoch nur, wenn eine gesonderte Steuerbescheinigung oder ein Steuerausweis auf dem Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer vorgelegt wird. Dieser Nachweis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber auszustellen. Ohne die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch bei Schätzungsveranlagungen eine Abzugsteuer nicht berücksichtigt werden.\n(2) Behält der Arbeitgeber bei einem Grenzgänger Quellensteuer von mehr als 4,5 Prozent der Bruttovergütungen ein, erfolgt nur eine Anrechnung der Abzugsteuer in Höhe von 4,5 Prozent der Bruttovergütungen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Erstattung zu viel einbehaltener schweizerischer Steuer ist in Deutschland nicht möglich.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Bemessungsgrundlage und -zeitraum","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Kürzung der 60-Tage-Grenze","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Grundsätze der Steuerberechnung","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer","15",[],false]