[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-konsverchev-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"konsverchev","Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkonsverchev\u002Fxml.zip",1246386,"§ 14","14","Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent","Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)","(1) Der Steuersatz von 4,5 Prozent ist unbeachtlich, wenn der schweizerische Grenzgänger eine Ansässigkeitsbescheinigung oder eine Verlängerung vorgelegt hat und ein Abgleich zwischen der nach den amtlichen Vorgaben ermittelten Lohnsteuer und der ermäßigten Abzugsteuer ergibt, dass die tabellarische Lohnsteuer weniger als 4,5 Prozent des gesamten steuerpflichtigen Arbeitslohns des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums beträgt. Der deutsche Arbeitgeber hat bei geringen Lohnbezügen eine Vergleichsberechnung durchzuführen.\n(2) Eine Vergleichsberechnung erübrigt sich, wenn der Arbeitgeber einen Steuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen muss.","KONSVERCHEV - Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens) - § 14 Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent\n\n(1) Der Steuersatz von 4,5 Prozent ist unbeachtlich, wenn der schweizerische Grenzgänger eine Ansässigkeitsbescheinigung oder eine Verlängerung vorgelegt hat und ein Abgleich zwischen der nach den amtlichen Vorgaben ermittelten Lohnsteuer und der ermäßigten Abzugsteuer ergibt, dass die tabellarische Lohnsteuer weniger als 4,5 Prozent des gesamten steuerpflichtigen Arbeitslohns des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums beträgt. Der deutsche Arbeitgeber hat bei geringen Lohnbezügen eine Vergleichsberechnung durchzuführen.\n(2) Eine Vergleichsberechnung erübrigt sich, wenn der Arbeitgeber einen Steuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen muss.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Grundsätze der Steuerberechnung","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Ansässigkeitsstaat Deutschland","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Bemessungsgrundlage und -zeitraum","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Nachweis der Bruttovergütungen","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Verschiedene Sonderfälle","17",[],false]