[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-konsverchev-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"konsverchev","Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkonsverchev\u002Fxml.zip",1246392,"§ 20","20","Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten","Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte","Arbeitseinkünfte eines Arbeitnehmers, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt ist, können nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens nur insoweit in der Schweiz besteuert werden, als die Arbeit dort tatsächlich ausgeübt wird. Der Ort der Arbeitsausübung ist dort anzunehmen, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich (körperlich) aufhält.","KONSVERCHEV - Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte - § 20 Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten\n\nArbeitseinkünfte eines Arbeitnehmers, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt ist, können nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens nur insoweit in der Schweiz besteuert werden, als die Arbeit dort tatsächlich ausgeübt wird. Der Ort der Arbeitsausübung ist dort anzunehmen, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich (körperlich) aufhält.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Besteuerung leitender Angestellter","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Abwanderer in die Schweiz (Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens)","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Verschiedene Sonderfälle","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Betriebliche Veräußerungsrenten","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens","23",[],false]