[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-konzvgv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"konzvgv","Verordnung über die Vergabe von Konzessionen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkonzvgv\u002Fxml.zip",1246480,"§ 25","25","Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe","Auswahlverfahren und Zuschlag","(1) Der Konzessionsgeber legt die Eignungskriterien gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest und gibt die Eignungskriterien in der Konzessionsbekanntmachung an. Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind die Eignungskriterien in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.\n(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen, 1.sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie\n2.den Wettbewerb zu gewährleisten.\n(3) Zur Erfüllung der Eignungskriterien darf ein Unternehmen Kapazitäten anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Konzessionsgeber verlangen, dass die Unternehmen gemeinschaftlich für die Vertragsdurchführung haften.","KONZVGV - Vergabeverfahren - Auswahlverfahren und Zuschlag - § 25 Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe\n\n(1) Der Konzessionsgeber legt die Eignungskriterien gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest und gibt die Eignungskriterien in der Konzessionsbekanntmachung an. Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind die Eignungskriterien in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.\n(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen, 1.sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie\n2.den Wettbewerb zu gewährleisten.\n(3) Zur Erfüllung der Eignungskriterien darf ein Unternehmen Kapazitäten anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Konzessionsgeber verlangen, dass die Unternehmen gemeinschaftlich für die Vertragsdurchführung haften.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote","28",[],false]